Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte vor, dass er per E-Mail die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Bewerberdatenbank der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch mitgeteilt, dass sie diesem Antrag auf Löschung nicht entsprechen werde.
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