Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Ministerialentwurf liegt vor (Teil 2)

Der zweite Teil unseres Beitrags zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, in dem wir die weiteren Ziele des Gesetzes vorstellen möchten.

Anpassung des Grundrechts auf Datenschutz

Das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenschutz soll nach Vorgabe der EU-DSGVO angepasst und verständlicher werden. So ist beispielsweise die Drittwirkung des Grundrechtes derzeit  nicht  ausdrücklich geregelt. Der eigentliche Zweck von Grundrechten ist es, die Bürger vor staatlicher Willkür zu schützen. Von einer Drittwirkung von Grundrechten spricht man dann, wenn sich die Schutzwirkung eines Grundrechtes nicht nur zwischen Staat und Bürger entfaltet, sondern auch zwischen Bürgern untereinander. Das Grundrecht auf Datenschutz ist das einzige verfassungsrechtliche gewährleistete Recht mit unmittelbarer Drittwirkung. Dies ist zwar unter Juristen bekannt, wurde aber noch nirgends in eine Norm gegossen. Bis jetzt, denn § 1 Abs 3 DSG 18 lautet wie folgt: „Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.“

Im noch aktuellen Datenschutzgesetz 2000 sind auch personenbezogene Daten juristischer Personen, also von Unternehmen, Vereinen, Stiftungen etc. geschützt. Dieser Schutz ist in der EU-DSGVO nicht mehr vorgesehen. Zukünftig haben nur noch natürliche Personen Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Regelung von Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

Die Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken (zum Beispiel zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik oder die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen) sollen verständlicher ausgestaltet und an die Terminologie der EU-DSGVO angepasst werden.

Regelung der Bildverarbeitung

Zahlreiche Regelungen im DSG 2000 zum Thema Videoüberwachung haben sich in der Praxis nicht bewährt. Daher sollen diese Bestimmungen nun modernisiert und angepasst werden. Zu finden sind die neuen Bestimmungen im 6. Abschnitt des DSG 2018. Da hier allerdings ganz allgemein von Bildaufnahmen gesprochen wird, ist wohl davon auszugehen, dass nicht nur Videoaufnahmen, sondern auch Fotos geregelt werden sollen. Wie genau der 6. Abschnitt zu verstehen ist und welchen Einfluss das Gesetz auf spontane Schnappschüsse haben wird, werden wir in einem eigenen Blog-Beitrag erörtern.

 

Soweit die sechs großen Ziele des geplanten neuen Datenschutzgesetzes. In wie weit der Entwurf noch überarbeitet wird, bleibt abzuwarten. Die Verhandlungen zur EU-DSGVO wurden zur größten Lobbyisten-Schlacht in der Geschichte der europäischen Union. Zwar geht es bei den verschiedenen nationalen Anpassungsgesetzen nur noch um Feinjustierungen, es ist aber wohl zu erwarten, dass sich die großen datenverarbeitenden Konzerne und ihre Interessensverbände diese Chance nicht entgehen lassen und nochmal versuchen werden, Einfluss zu nehmen. Es wird sich zeigen, welches Gesetz am Ende dabei herauskommen. Wir werden den Prozess jedenfalls aufmerksam beobachten und auf www.eu-dsgvo.at berichten.