Die (anscheinend) unendliche Geschichte

In Österreich, vor allem in Wien, gibt es aufgrund des Brexit zur Abwechslung erfreuliche Nachrichten. Der Zuzug von britischen Unternehmen in die Alpenrepublik verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr. Dies verkündet der Ansiedlungsreport der Austria Business Agency.

In Österreich, vor allem in Wien, gibt es aufgrund des Brexit zur Abwechslung erfreuliche Nachrichten. Der Zuzug von britischen Unternehmen in die Alpenrepublik verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr. Dies verkündet der Ansiedlungsreport der Austria Business Agency.

Während sich die österreichische Wirtschaft freut, verdunkeln sich in London die Wolken immer mehr. Das eingefahrene Geplänkel zwischen Premierministerin May und der europäischen Kommission hält an und das britische Unterhaus, allen voran die Labour Opposition, bietet wenig Rückhalt für Ministerin May. Ihrer Vorstellung nach, soll das britische Parlament bis 12. März über den höchst umstrittenen Brexit Plan abstimmen. Die Opposition wirft ihr vor, den Zeitdruck bis zu einem ungeregelten Austritt des VK dazu zu benutzen, die Parlamentarierin Zugzwang zu bringen.

Die Politiker auf beiden Seiten der Debatte sind mehrheitlich für einen vertraglich geregelten Verbleib des VK in der EU. Eine einhergehende Konjunkturschwäche, Schaden für die Wirtschaft und sozial- und aufenthaltsrechtliche Probleme, sollen durch einen geregelten Brexit verhindert werden.

Unterdessen wurde eine Agentur der EU, genauer die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), Opfer der unklaren rechtlichen Situation, zwischen dem VK und der EU. Die EMA beabsichtigte eine Niederlassung in London, ein Plan der noch vor dem Brexit in Bewegung gesetzt wurde. Im Zuge dessen kann es zu einem Bestandsvertrag in der bekannten Canary Wharf in London. Dieser wird, aufgrund der Umsiedlung der EMA nach Amsterdam, obsolet.

Genannter Vertrag sollte aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage („frustration“) beendet werden und die EMA aus ihren Verpflichtungen entlassen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt nach englischem Recht dann ein, wenn es ohne Verschulden der Vertragsparteien zu einer derart schwerwiegenden Veränderung der Umstände kommt, dass die Erfüllung des Vertrages entweder unmöglich wird oder es den Vertragsteilen nicht mehr zugemutet werden kann an den Vertrag gebunden zu sein. Ohne entsprechende Härte- oder „Höhere Gewalt“- Klauseln, kommt es letzten Endes zur Auflösung des Vertrages.

Trotz ausführlicher Argumentation der EMA, dass durch den Brexit eine schwerwiegende Änderung der Rechtslage eingetreten ist und obendrein der gemeinsame Vertragszweck dadurch vereitelt wird, wurde deren Ansinnen abgelehnt. Der High Court bestand auf das Bestehen des Vertrages und der daraus für die EMA entspringenden Pflichten.

 

Dieses Urteil macht erneut deutlich wie essentiell es ist, Verträge mit einem Bezug zu dem VK und dem Brexit zu überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen. Ein Unterlassen dieser Sorgfalt kann zu einer nicht gewollten vertraglichen Bindung führen, welche zu einem immensen wirtschaftlichen Nachteil für die sorglos agierende Partei werden kann. Ob es durch Neuverhandlungen oder speziell formulierte Vertragspassagen zu so einer Anpassung kommt, obliegt dem Geschmack der Vertragsteile. Es sollte allem voran von oberster Priorität sein, bis zum 29. März, ungeachtet des politischen Theaters, die eigenen vertraglichen Verhältnisse in trockenen Tüchern zu wissen und somit Schaden von sich selbst oder vom betriebenen Unternehmen abzuwenden.  

Quellen: APA, Lexology, diepresse.com