GPS-Tracking des Dienstwagens auch in der Freizeit: Arbeitgeber zu Schadenersatz verurteilt

Ein aufsehenerregender Sachverhalt, mit dem sich der Oberste Gerichtshof kürzlich erst beschäftigen musste, erinnert ein wenig an den dystopischen Klassiker „1984“ von George Orwell. In diesem Buch wird jeder Mensch rund um die Uhr von der Regierung überwacht – Stichwort „Big Brother is watching you“.

Ein aufsehenerregender Sachverhalt, mit dem sich der Oberste Gerichtshof kürzlich erst beschäftigen musste, erinnert ein wenig an den dystopischen Klassiker „1984“ von George Orwell. In diesem Buch wird jeder Mensch rund um die Uhr von der Regierung überwacht – Stichwort „Big Brother is watching you“. Im vorliegenden OGH-Fall wurde der Kläger jedoch nicht von Beamten überwacht, sondern von seinen Vorgesetzten.

Der Kläger war beim beklagten Unternehmen im Außendienst beschäftigt und durfte seinen Dienstwagen auch für private Fahrten verwenden. Eines Tages erfuhr er durch Zufall, dass sein Dienstwagen gegen seinen Willen und bis dahin ohne seine Kenntnis überwacht wurde. Der Geschäftsführer, der Vertriebsleiter, der Produktionsleiter und die Innendienstleiterin konnten jederzeit die GPS-Daten und den Batteriestand des Autos einsehen und bekamen auch angezeigt, wann die Zündung betätigt wurde. Ein Vorgesetzter rief den Kläger oft an und fragte, warum dieser so spät von daheim weggefahren sei. Der Kläger wandte sich schließlich an den Vertriebsleiter mit der Bitte, die Überwachung vor allem bzw zumindest in der Freizeit zu unterlassen. Diese sowie weitere mündliche und schriftliche Aufforderungen stießen aber beim Arbeitgeber auf taube Ohren.

Als der Kläger nach etwa einem halben Jahr gekündigt wurde, begehrte er vor Gericht ca. EUR 1.000,- ideellen Schadenersatz pro Monat, in dem er beim Dienstgeber gearbeitet hatte. Die erste und zweite Instanz sprachen ihm (nur) EUR 400,- pro Monat zu, was vom OGH bestätigt wurde. Der Arbeitgeber habe nämlich durch die Überwachungsmaßnahmen in der Freizeit rechtswidrig und schuldhaft eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre des Klägers herbeigeführt, die dessen Menschenwürde berührt.

Kontrollmaßnahmen – wie in diesem Fall – sind zwar zulässig, allerdings nur, wenn ihnen durch Betriebsvereinbarung bzw Arbeitsvertrag zugestimmt wurde und auch nur während der Arbeitszeit.

Eine Überwachung durch den Arbeitgeber außerhalb der Dienstzeiten ist – auch mit Zustimmung – jedenfalls rechtswidrig.

(OGH 22. 1. 2020, 9 ObA 120/19s)