How to...Neuerungen 2020/2021

Das Jahr 2020 war ein äußerst spezielles und herausforderndes Jahr. Ein Jahr, das bekanntermaßen von einer noch nie dagewesenen Gesundheitskrise geprägt war. Im Zuge dessen musste auch das Rechtswesen Kompromisse eingehen und sich anpassen. Davon war insbesondere auch das Arbeits- und Sozialrecht nicht ausgeschlossen.

Dieser Artikel soll einen kompakten Rückblick auf das Jahr 2020 und die wichtigsten Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht kurz skizzieren und einen Ausblick auf die bevorstehenden Neuerungen im Jahr 2021 bieten.

Das Jahr 2020 war ein äußerst spezielles und herausforderndes Jahr. Ein Jahr, das bekanntermaßen von einer noch nie dagewesenen Gesundheitskrise geprägt war. Im Zuge dessen musste auch das Rechtswesen Kompromisse eingehen und sich anpassen. Davon war insbesondere auch das Arbeits- und Sozialrecht nicht ausgeschlossen.

Aufgrund der Krise mussten eine Reihe von (meist kurzfristigen) Anpassungen gemacht werden, um die rechtliche Basis für einen praxisorientierten Krisenumgang zu schaffen.

Dieser Artikel soll einen kompakten Rückblick auf das Jahr 2020 und die wichtigsten Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht kurz skizzieren und einen Ausblick auf die bevorstehenden Neuerungen im Jahr 2021 bieten.

Sonderbetreuungszeit

Im März 2020 wurde die Möglichkeit einer Freistellung für die notwendige Betreuung von Kindern und anderen betreuungspflichtigen Personen geschaffen. Dabei werden zwei Modelle unterschieden: Sonderbetreuungszeit mit und ohne Rechtsanspruch.

Für eine Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Einrichtungen müssen wegen behördlichen Maßnahmen geschlossen sein.
  • Die Betreuung des Kindes/der betreuungspflichtigen Person ist notwendig. Insbesondere dürfen keine anderen Betreuungspersonen verfügbar sein.
  • Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich von der Schließung der Einrichtung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die Arbeitsleistung zustande kommt.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht. Es besteht somit ein Rechtsanspruch. Dem Arbeitgeber wird wiederum das fortgezahlte Entgelt des Arbeitnehmers staatlich erstattet.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es dennoch die Möglichkeit einer Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch im Falle einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt voll erstattet.

In beiden Fällen beträgt die Sonderbetreuungszeit höchstens 4 Wochen. Nach derzeitigem Stand wird diese Art der Sonderbetreuungszeit bis zumindest 9.7.2021 weiterbestehen.

Risikofreistellung bei Covid-19 Erkrankung

Aufgrund der Krise wurde ferner die Möglichkeit für Arbeitnehmer der sogenannten Risikogruppe[1] geschaffen, unter Vorlage eines Covid-19-Risiko-Attests, eine befristete Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts zu verlangen.

Kann die Arbeitsleistung im Homeoffice verrichtet werden oder kann der Arbeitsplatz im Betrieb so umgestaltet werden, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen die Arbeitnehmer auch weiter arbeiten. Dem Arbeitgeber sind sowohl das Entgelt samt Steuern und Abgaben als auch die Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den betreffenden Zeitraum vom Staat zu erstatten.

Die Risikofreistellung wurde nach aktuellem Stand bis zum Ablauf des 31.3.2021 verlängert.

Stundungen und Ratenzahlungen

Ebenfalls zu Beginn der Pandemie wurde zur finanziellen Entlastung von Unternehmern und Unternehmerinnen die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen von verpflichtenden Arbeitnehmerbeiträgen gesorgt.

Vorgesehen ist eine Stundung bis zum 31.3.2021 und eine anschließende Möglichkeit zur Ratenzahlung des gestundeten Betrages. Vorrausetzung für die Gewährung der Ratenzahlungsmöglichkeit ist die Glaubhaftmachung, dass diese Beiträge wegen der COVID-19-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden konnten.

Weitere Regelungen bezüglich Home Office

Die (teilweise bereits bestehenden und derzeit weiterentwickelten) Regelungen zum Homeoffice umfassen drei wesentliche Punkte:

  • Unfallversicherung;
  • Pendlerpauschale und
  • zwei spezifische Richtlinien: Ergonomisches Arbeiten im Home Office und Regeln für mobiles Arbeiten und deren Umsetzung.

 

Unfallversicherung

Unfälle, die sich bei der Arbeit im Home Office ereignen, fallen ebenfalls unter den Schutz der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle. Voraussetzung hierfür ist nur mehr ein zeitlicher und ursächlicher, jedoch kein örtlicher Zusammenhang mehr. Diese Regelung, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, wurde erst kürzlich bis zum 31.3.2021 verlängert.

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale wird Arbeitnehmern bis zum 31.3.2021 auch dann gewährt, wenn sie tatsächlich nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln (aufgrund von Kurzarbeit oder Home Office), dies aber vorher getan haben.

Richtlinien

Zwei "Home-Office-Richtlinien", die vom Arbeitsministerium herausgegeben wurden, sollen praktische Unterstützung für Unternehmen und Mitarbeiter bieten, um das Home-Office so produktiv und sicher wie möglich zu gestalten.

Ergonomisches Arbeiten im Home-Office:

Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes und Schaffung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung zuhause. Er wurde als Nachschlagewerk sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erstellt.

 

Regeln für mobile Arbeit und deren Umsetzung:

Dieser Leitfaden unterstützt Arbeitgeber bei der Entwicklung von organisatorischen Regeln für mobile Arbeit und gibt Hilfestellung bei der Umsetzung der entsprechenden Regeln.

Im Jänner 2021 wurde darüber hinaus eine Einigung zwischen Ministern und Sozialpartnern bezüglich einer grundsätzlichen Homeoffice-Regelung erzielt. Auf die tatsächliche Umsetzung dieser Regelungen im Gesetz warten wir weiterhin gespannt.

Die Eckpunkte sind:

  • Homeoffice soll Vereinbarungssache bleiben. Es kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeit generell oder zum Teil von zuhause geleistet wird.
  • In Betrieben mit eingerichtetem Betriebsrat kann eine allgemeine Organisation von Homeoffice per Betriebsvereinbarung eingeführt werden.
  • Bestimmungen des Arbeitszeit-, Arbeitsruhe- und Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sind auch im Homeoffice gültig.
  • Auch das ArbeitnehmerInnenschutz- und das Arbeitsinspektionsgesetz sollen im Homeoffice gelten. Das Arbeitsinspektorat soll jedoch auch weiterhin kein Betretungsrecht in private Wohnungen erhalten. Der/Die ArbeitgeberIn ist angehalten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Ausübung von Homeoffice zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Die Covid-19 Regelung bezüglich der Unfallversicherung (ArbeitnehmerInnen sind auch während dem Homeoffice unfallversichert) soll dauerhaft übernommen werden.
  • ArbeitgeberInnen haben die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel inkl. Datenverbindung zu stellen. Alternativ kann eine angemessene Abgeltung geleistet werden. Diese Abgeltung soll bis maximal 300€ im Jahr steuerfrei sein.
  • Aufwendungen, die der/die ArbeitnehmerIn aufgrund der Homeoffice-Vereinbarung tätigt (beispielsweise ein ergonomischer Sessel), sollen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten bis maximal 300€ im Jahr geltend gemacht werden können.

Neuer Generalkollektivvertrag[2]

Als weitere Anpassung der Arbeitswelt an die Covid-19 Pandemie trat mit 25.01.2021 ein neuer Generalkollektivvertrag bis voraussichtlich 31.08.2021 in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Die ArbeitnehmerInnen, die seit kurzem einen Nachweis eines negativen Covid-Tests zum Betreten der Arbeitsstätte erbringen müssen, sind für die Testung sowie den Weg dorthin unter Entgeltfortzahlung freizustellen. Dies gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.
  • Auch ArbeitnehmerInnen, die keinen Nachweis erbringen müssen, sind bei einem Testtermin freizustellen, wenn die Testung in der Freizeit, beispielsweise in Ermangelung anderer freier Termine, nicht möglich ist.
  • Die Testtermine sind im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.
  • Es dürfen durch die Inanspruchnahme für ArbeitnehmerInnen keine negativen Konsequenzen folgen.
  • Bei Tragepflicht einer Maske während der Arbeitszeit muss nach 3 Stunden eine Möglichkeit der Abnahme für mindestens 10 Minuten geschaffen werden.

Der Generalkollektivvertrag gilt für Arbeitgeber, deren kollektivvertragsfähige Interessensvertretung die Wirtschaftskammer ist.

Angleichung Arbeiter und Angestellte

Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wird um ein halbes Jahr verschoben. Statt der geplanten Umsetzung Anfang 2021 tritt die Angleichung voraussichtlich mit 01.07.2021 in Kraft. Die neuen Kündigungsfristen wären somit auf Beendigungen nach dem 30.06.2021 anzuwenden.

Sonderfreistellung für werdende Mütter

Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche dürfen werdende Mütter während der Pandemie  nicht für Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, eingesetzt werden. Falls es keine Alternative gibt, ist die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freizustellen. Dem Arbeitgeber wird das Entgelt samt Lohnnebenkosten auf Antrag erstattet.

Diese Regelung ist vorerst mit 31.3.2021 befristet.

 

Zur einfacheren Lesbarkeit des Artikels verwenden wir in diesem Artikel bei personenbezogenen Bezeichnungen stets entweder die weibliche oder die männliche Schreibweise. Alle personenbezogenen Bezeichnungen im Artikel sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Quellen:
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/arbeits-und-sozialrecht-2021.html(abgefragt am 02.02.2021);
https://news.wko.at/news/wien/Ausblick-2021:-Wiens-Wirtschaft-bleibt-in-Bewegung.html(abgefragt am 02.02.2021);
news.wko.at/news/oesterreich/Die-Eckpunkte-der-Sozialpartnervereinbarung-Homeoffice-.html(abgefragt am 02.02.2021)

 


[1] Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Gegebenheiten bei einer Covid-19 Infektion besonders gefährdet wären.

 

[2] Siehe unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertrag-corona-test.html (abgefragt am 02.02.2021)