Pflicht zur kostenlosen Zurverfügungstellung historischer Bankbelege

Eine Person verlangte von seiner Bank, ihm seine Überweisungsauszüge von 2013 bis heute zur Verfügung zu stellen. Er selbst hatte nur Zugriff auf die Überweisungsauszüge für das letzte Jahr. Die Bank verlangte dafür EUR 30,- pro Jahr. Darauf stellte der Bankkunde ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren, das die Bank jedoch nicht beantwortete.

Art. 15 DSGVO regelt das Recht eines Betroffenen, auf Antrag vom Verantwortlichen Auskunft zu verlangen. Dies dient in erster Linie zu Überprüfung, ob die Daten rechtmäßig verarbeitet wurden. Bezüglich des Umfangs ist der Verantwortliche verpflichtet, die wesentlichen Elemente der Verarbeitung, wie deren Zweck, Dauer, die Kategorien und Empfänger der Daten sowie deren Herkunft zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene kann eine Kopie der personenbezogenen Daten kostenfrei verlangen.

Die Bank argumentierte, dass die Auskunft personelle Ressourcen binden würde und dort, wo man auf Drittdienstleiter angewiesen sei, mit Kosten verbunden sei. Außerdem sei das Auskunftsbegehren schikanös.

Der Bank wurde von der Behörde aufgetragen, dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Zum von der Bank verlangten Entgelt  stellte die Behörde fest, dass bei offenkundig unbegründeter bzw exzessiver Rechtsausübung ein Anspruch auf Vorschreibung von Kosten oder ein „Verweigerungsrecht“ für den Auskunftspflichtigen besteht, hierfür aber eine gewissen Intensität vorliegen muss, die es dem Verantwortlichen unzumutbar machen würde, das grundsätzlich anlasslose subjektive Kontrollrecht gegen sich gelten lassen zu müssen. Dies war allerdings nicht der Fall.

Das Begehren nach einer kostenlosen Auskunft über seine historischen Bankbelege war somit berechtigt.

Quintessenz: Auskunft- und Löschungsbegehren nehmen stark. Es ist damit zu rechnen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage muss jedoch jeder Einzelfall geprüft werden. Für Verantwortliche ist es daher unerlässlich, klare und strukturierte Prozesse zur Erfüllung der Betroffenenrechte aufzustellen.