Rechte der Betroffenen (Teil 2): Auskunft

Nachdem der letzte Blog-Beitrag die Pflicht vorstellte, Betroffene aktiv und unaufgefordert über eine Datenverarbeitung zu informieren, widmet sich dieser Artikel dem Recht der Betroffenen, auf Antrag vom Verantwortlichen Auskunft über die von ihm verarbeitenden Daten zu verlangen.

Dieses Auskunftsrecht findet sich in Art. 15 der ab Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und bietet Betroffenen, also Personen, deren Daten verarbeitet werden, die Möglichkeit zu überprüfen, ob ihre Daten rechtmäßig verarbeitet werden. So müssen Sie beispielsweise über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger, gegenüber denen die Daten offengelegt werden und die geplante Dauer, für die die Daten gespeichert werden, informiert werden. Wurden die Daten nicht von demjenigen erhoben, an den das Auskunftsersuchen gerichtet wurde, müssen alle Informationen über die Herkunft der Daten mitgeteilt werden. Ferner muss der Verantwortliche darüber informieren, ob sich der Betroffene bei einer Aufsichtsbehörde über ihn beschweren kann.

Nutzt der Verantwortliche ein Programm zur automatisierten Entscheidungsfindung, muss er aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person bereitstellen.

Beispiel für eine automatisierte Entscheidungsfindung: Einer Person, die mit einem teuren Handy einen Flug bucht, wird ein anderer Preis angeboten wird, als einer anderen Person, die den gleichen Flug mit einem billigeren Handy bucht.

Im österreichischen Datenschutz ist dieses Auskunftsrecht nicht völlig fremd, findet sich doch in § 26 DSG 2000 ein sehr ähnliche Regelungen.

Werden Daten an ein Drittland übermittelt, muss die Person, deren Daten übermittelt wurden, über die geeigneten Garantien unterrichtet werden, die sicherstellen müssen, dass seine Daten auch im Ausland geschützt werden. Solche Garantien können beispielsweise darin bestehen, dass auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder auf von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklausel zurückgegriffen wird.

Bei all den zu erteilenden Informationen muss der Verantwortliche aber stets darauf achten, dass dabei nicht die Rechte und Freiheiten anderen Personen beeinträchtigt werden (Art. 15 Abs 4 EU-DSGVO).

All die eben beschriebenen Informationen hat der Verantwortliche kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur bei exzessiven Anträgen oder im Fall von Wiederholungen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, die Auskünfte zu erteilen. Dieses kostenlose Auskunftsrecht ist natürlich mit einigem Aufwand und Kosten für Unternehmen verbunden. Dennoch sollte diesen Pflichten gewissenhaft und rasch (binnen eines Monats) nachgekommen werden, denn diese Pflichten sind keineswegs nur Leitlinien oder grobe Orientierungshilfen, sondern können bei Verstößen mit erheblichen Geldstrafen sanktioniert werden.