Der zweite Teil unseres Beitrags zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, in dem wir die weiteren Ziele des Gesetzes vorstellen möchten.


m 12. Mai 2017 ist der erste Entwurf des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (DSG 2018) im Nationalrat eingelangt. Diverse Institutionen haben nun bis zum 23.06.2017 Zeit, ihre Stellungnahmen dazu abzugeben. Das mit diesem Gesetz verfolgte Hauptanliegen ist natürlich die Durchführung der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-DSGVO.


Im letzten Blog-Beitrag wurde das Recht auf Auskunft vorgestellt.


Nachdem der letzte Blog-Beitrag die Pflicht vorstellte, Betroffene aktiv und unaufgefordert über eine Datenverarbeitung zu informieren, widmet sich dieser Artikel dem Recht der Betroffenen, auf Antrag vom Verantwortlichen Auskunft über die von ihm verarbeitenden Daten zu verlangen.


Das Triumvirat aus EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat einigten sich nach vier Jahren Verhandlungen auf eine Reform des Datenschutzrechts. Ab 25. Mai 2018 gilt in allen 28 Mitgliedsstaaten unmittelbar die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (EU-DSGVO). Die…


Dieser OGH-Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunden: Die streitenden Parteien dieses Verfahrens sind zwei konkurrierende Unternehmen, die Ticket- und Eintrittssysteme, unter anderem für Skigebiete und Stadien, erzeugen und vertreiben.


Ein Hauptanliegen des europäischen Gesetzgebers war die Stärkung individueller Rechte von Betroffenen, also von Menschen, deren Daten verarbeitet werden.


Im letzten Teil unseren kleinen Serie zu den Grundprinzipien des Datenschutzrechts behandeln wir heute Art 5 Abs 1 lit f EU-DSGVO und erklären das Prinzip der Integrität und Vertraulichkeit:


In der vierteiligen Serie zu den Grundprinzipien des Datenschutzrechts werden heute in aller Kürze die Prinzipien der Datenminimierung und der Richtigkeit der Daten erklärt.


Als Dashcam wird eine Videokamera bezeichnet, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt fortwährend aufzeichnet.


Art. 5 Abs 1 lit b: „Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.“


Nachdem in den letzten beiden Beiträgen schon das erste Grundprinzip des Datenschutzrechts, der Grundsatz des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ behandelt wurde, wird in diesem Artikel auf die weiteren Prinzipien des Datenschutzrechts eingegangen.


Nachdem bereits die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Einwilligung der betroffenen Personen behandelt wurde, widmet sich dieser Artikel dem nächsten Erlaubnistatbestand.


Die entscheidende Frage im datenschutzrechtlichen Kontext ist die nach der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die EU-DSGVO bringt diesbezüglich keine überraschende Neuerung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage, ein paar zusätzliche Bestimmungen gibt es allerdings schon.


Am 3. März 2016 luden das Übersetzungsbüro Translex, die Kanzlei Alix Frank Rechtsanwälte und der Verlag LexisNexis zur Präsentation des Werkes „Angloamerikanische Rechtssprache Band 3“ in den Großen Festsaal des Justizministeriums.