In der Entscheidung 9 ObA 31/23h äußert sich der Oberste Gerichtshof erstmals zu der besonders zeitgemäßen Problematik des Aufwandersatzes für Arbeitnehmer*innen, die im Home-Office arbeiten. Mangels bestehender Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Aufwandsersatzanspruch von Arbeitnehmer*innen im Home-Office, gelangte die angeführte Rechtssache mittels ordentlicher Revision, welche vom Oberlandesgericht Wien für zulässig erklärt wurde, an den OGH.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmer*innen die nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um ihre Tätigkeit auch außerhalb der Dienststelle verrichten zu können. Davon umfasst waren Arbeitsmittel wie ein Laptop, ein Diensthandy oder Büromöbel. Zudem zog die bisherige Rechtsprechung des OGH den Aufwandersatzanspruch der Arbeitnehmer*innen nach § 1014 ABGB heran, um den Arbeitnehmer*innen einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand an Kosten auszugleichen (OGH am 30.03.2006, 9 ObA 191/90). Was dieser Mehraufwand konkret umfasst, wurde von der früheren Rechtsprechung nicht genauer erläutert. Neu ist nun, dass Arbeitnehmer*innen auch einen pauschalen Aufwandsersatzanspruch für jene Kosten geltend machen können, welche nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der ausgeführten dienstlichen Tätigkeit stehen. Davon umfasst sind Energie-, Strom- und Mietkosten, welche während der Arbeitszeit im Home-Office zu dienstlichen Zwecken anteilig mitgenutzt werden. Darüber hinaus hat der OGH jedoch klargestellt, dass es sich bei dem Aufwandsersatz um keine Remuneration handelt im Sinne von Krankengeld, weshalb der Aufwandsersatz während Krankenständen beispielsweise nicht zusteht.
Die neue Rechtsprechung trifft in der Literatur auf Uneinigkeit. Eine Meinung orientiert sich am Steuergesetzgeber, wonach die Privatwohnung der Arbeitnehmer*innen in die private Sphäre fällt und somit die dienstliche Sphäre von Arbeitgeber*innen nicht berührt (Arbeitszimmer). Demnach besteht auch kein Aufwandsersatzanspruch für die anteilig entstandenen Mehrkosten durch die Home-Office Arbeit, besonders vor dem Hintergrund der eingesparten zeitlichen und finanziellen Ressourcen für die Anfahrt von und zur Arbeitsstätte. Demgegenüber ist eine andere Literaturmeinung der Ansicht, dass Arbeitgeber*innen dafür Sorge tragen müssen, sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, sowie sämtliche dadurch entstehende Kosten zu tragen. Aufgrund der darin enthaltenen uneingeschränkten Verpflichtung von Arbeitgeber*innen zum Kostenersatz, ist es naheliegend, dass davon auch Energie- , Strom- und Mietkosten gedeckt sind, die durch Home-Office Arbeit verursacht werden.
Daher ist äußerst bedauerlich, dass sich der OGH in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Thematik nicht eindeutig geäußert hat, und die genauen Rahmenbedingungen für den Kostenersatz nicht konkret festgelegt hat. Fest steht lediglich, dass der Aufwandsersatzanspruch auch die angeführten Kosten grundsätzlich umfasst. Die genauen Voraussetzungen dafür, wann ein*e Arbeitgeber*in bei Home-Office Arbeit für Energie-, Miet- und Stromkosten aufzukommen hat, bleiben jedoch offen. Ebenso bleibt die Frage offen, ob von einem pauschalen Aufwandsersatzanspruch auch jene Arbeitnehmer*innen profitieren, welche freiwillig im Home-Office arbeiten. Positiv hervorzuheben ist hier, dass der OGH die Zulässigkeit eines pauschalen Aufwandsersatzanspruches in 9 ObA 31/23h bejaht hat. Dadurch wurde die sehr zu empfehlende Möglichkeit geschaffen, in der Praxis pauschale Aufwandsersatzvereinbarungen treffen zu können.
Für den Fachbereich: RA Prof. Franz J. Heidinger / Jakob Brandstätter