Bösgläubige Anmeldung einer Marke

Die Anmeldung einer Marke dient dazu, bestimmte Rechte an einem bestimmten Zeichen, Symbol, Logo oder Namen zu sichern. In Österreich erfolgt die Markenanmeldung beim österreichischen Patentamt (ÖPA). Unter diese Rechte fallen vor allem Exklusivrechte, die dem Markenanmelder ermöglichen, die Verwendung des Zeichens einzuschränken beziehungsweise zu verbieten. Andere Personen dürfen somit ohne Zustimmung des Anmelders ein identisches oder allzu ähnliches Zeichen nicht verwenden.

Die Anmeldung einer Marke dient dazu, bestimmte Rechte an einem bestimmten Zeichen, Symbol, Logo oder Namen zu sichern. In Österreich erfolgt die Markenanmeldung beim österreichischen Patentamt (ÖPA). Unter diese Rechte fallen vor allem Exklusivrechte, die dem Markenanmelder ermöglichen, die Verwendung des Zeichens einzuschränken beziehungsweise zu verbieten. Andere Personen dürfen somit ohne Zustimmung des Anmelders ein identisches oder allzu ähnliches Zeichen nicht verwenden. Diese Markenanmeldung erfolgt gutgläubig, wenn sie durch eine Person oder ein Unternehmen durchgeführt wird, die zum Zeitpunkt der Anmeldung davon ausgeht, dass sie das Recht hat, die Marke zu registrieren, ohne Kenntnis von möglichen Konflikten mit bereits bestehenden Markenrechten Dritter zu haben. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine sogenannte bösgläubige Markenanmeldung: Wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung wusste oder hätte wissen müssen, dass er nicht das Recht hatte, die betreffende Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu registrieren. Bösgläubigkeit kann verschiedene Formen annehmen und ist oft mit der Absicht verbunden, die Rechte anderer zu verletzen oder diese zu behindern. 

Ein Leitfaden zur Bösgläubigkeit:

Im Kern wird angenommen, dass die fragliche Markenanmeldung in den folgenden Szenarien als bösgläubig betrachtet wird:

  1. Verletzung von Treuepflichten oder Behinderung einer bereits die entsprechende Marke verwendenden Partei mit dem Ziel, den Besitzstand des Vorbenutzers zu beeinträchtigen oder dessen zukünftige Nutzung zu unterbinden

  2. Unlautere Behinderung im Wettbewerb außerhalb einer jeglichen Rechtsbeziehung

  3. Markenanmeldung, ohne dass ein genereller Benutzungswillen des Markenanmelders vorliegt

  4. Wiederholungsanmeldung

Das Hauptaugenmerk dieser Thematik beruht auf § 34 Markenschutzgesetz (MarkSchG). Dieser normiert, dass jedermann eine Markenlöschung begehren kann, sofern der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt hat. Diese Norm leitet sich aus der Marken-Richtlinie (Marken-RL) ab und gilt als Generalklausel, welche sittenwidrige Umstände beim Markenkauf verhindern soll. Die Aufzählung ist jedoch keine abschließende, folglich ist die Bösgläubigkeit nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Sie dienen lediglich als Leitfaden. Da der Begriff außerdem in der Marken-RL zu finden ist, handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, weshalb dieser somit auch gemeinschaftsrechtlich und richtlinienkonform auszulegen ist. Die Bösgläubigkeit muss dem gesetzlichen Wortlaut in § 34 MarkSchG zufolge, im Anmeldezeitpunkt bestehen. Es können aber auch Umstände relevant sein, die vor oder nach der Anmeldung eintreten. Ist der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig, verstößt die Anmeldung der Marke gegen die guten Sitten – somit wäre das Vorliegen eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbes zu bejahen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Anmelder bereits bestehende Markenrechte kennt und trotzdem versucht, die Marke zu registrieren. Die bösgläubige Absicht kann wie zuvor erwähnt auch darin bestehen, dass die Marke angemeldet wird, lediglich um Rechte Dritter zu behindern oder auszunutzen. Des Weiteren eröffnet dies den Anwendungsbereich des UWG, da dieses auch Grenzen für Markenanmeldungen umfasst. Der unlautere Wettbewerb bezieht sich auf Handlungen, die gegen die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und dazu dienen, den Wettbewerb in unlauterer Weise zu beeinflussen. Es dient dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb. Zu nennen sind beispielsweise Anmeldungen in Behinderungsabsicht, welche den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen oder auch bewusste Anmeldungen einer irreführenden Marke. 

Auf unionsrechtlicher Ebene äußert sich der EuGH zum Begriff der Bösgläubigkeit wie folgt:

„Der absolute Nichtigkeitsgrund findet Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke (UM) die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen.“

Wenn von vornherein feststeht, dass eine Marke nicht dazu gedacht ist, als Hinweis auf die Herkunft zu dienen, sondern primär dazu genutzt werden soll, Ansprüche gegenüber anderen Unternehmen aufgrund des damit verbundenen Exklusivrechts geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und somit bösgläubig gemäß § 34 MarkSchG erfolgt. Eine derartige Anmeldung beschränkt nämlich die Handlungsfreiheit von Wettbewerbern, ohne dass dies durch die Funktion des Markenrechts gerechtfertigt wäre. Es ist also die Absicht des Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Überdies ist anzumerken, dass bei einer bösgläubigen Anmeldung, jedermann einen Löschungsantrag in Form einer Popularklage stellen kann.

Rechtsfolgen – Conclusio

Da jedermann einen Löschungsantrag begehren kann, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur der in seinen Rechten Verletzte auch einen etwaigen Schadenersatzanspruch oder Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Gemäß § 53 MarkSchG steht dem in seinen Rechten Beeinträchtigte beziehungsweise Verletzten gegen den bösgläubigen Verletzer ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn letzterer schuldhaft gehandelt hat. Es ist dementsprechend jeweils im Einzelfall eine genaue Evaluierung der einzelnen Umstände durchzuführen. Wird dem Löschungsbegehren stattgegeben, so wird die Marke gemäß § 34a Abs. 3 MarkSchG für nichtig erklärt und erlischt aufgrund Löschung. 

Für den Fachbereich: RA Prof. Franz J. Heidinger / Barbara Dis