Brexit: Bislang keine Einschränkungen des Datentransfers

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitglied der Europäischen Union mehr und somit ein Drittland im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland darf zwar grundsätzlich vorgenommen werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein harter Brexit hätte somit – auch aus datenschutzrechtlicher Sicht – erhebliche Probleme bereitet.

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitglied der Europäischen Union mehr und somit ein Drittland im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland darf zwar grundsätzlich vorgenommen werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein harter Brexit hätte somit – auch aus datenschutzrechtlicher Sicht – erhebliche Probleme bereitet.

Der Austritt wurde nun aber mit dem „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaftgeregelt, das auch Bestimmungen zum Thema Datenschutz enthält. In Artikel 71 ist festgehalten, dass das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten  Königreich  für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffener Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs gilt, sofern die personenbezogenen Daten vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gemäß dem Unionsrecht verarbeitet wurden.

Das bedeutet, dass die EU-DSGVO zumindest bis zum Ende des Übergangszeitraumes – also bis 31.12.2020 – weiterhin im Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gilt. Somit können personenbezogene Daten weiterhin über den Ärmelkanal transferiert werden, ohne dass besondere Voraussetzungen zu beachten wären. Beschwerden wegen Datenschutzverletzungen von Unternehmen mit Sitz in Großbritannien können weiterhin bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingebracht werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission während des Übergangszeitraumes einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 EU-DSGVO fassen wird, wonach Großbritannien ein angemessenes Schutzniveau bietet.

„Eine  Übermittlung personenbezogener  Daten an  ein  Drittland oder  eine  internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren  in  diesem Drittland oder  die  betreffende  internationale Organisation ein  angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.“

Es ist somit wohl auch nach Ablauf der Übergangsfrist mit keinen größeren Einschränkungen zu rechnen.