Aufgrund der Ausbreitung des COVID-19-Coronavirus stellt sich vermehrt die Frage, ob eine Verlängerung von Visa für einen Aufenthalt in Österreich möglich ist.
Gemäß Artikel 33 der VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft werden die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Der OGH versteht unter höherer Gewalt ein von außen her einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet, noch hinsichtlich seiner Folgen unschädlich gemacht werden kann. In der Entscheidung 4 Ob 103/05h hat der OGH den Ausbruch der Infektionskrankheit SARS als einen Fall des Eintrittes höherer Gewalt gewürdigt. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass der Ausbruch des Coronavirus genauso einen Fall von höherer Gewalt darstellt.
Es bestehen derzeit also rechtliche und tatsächliche Gründe – ausgelöst durch „höhere Gewalt“ - die eine Person daran hindern, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Beispiele:
- Die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verbietet das Betreten öffentlicher Orte bzw die Benützung von Massenbeförderungsmitteln. Man darf seinen derzeitigen Wohnsitz daher nicht verlassen. Ein Verstoß gegen die Ausgangssperre wäre eine Verwaltungsübertretung, deren Begehung niemanden zugemutet werden kann.
- Der Flugverkehr wurde teilweise komplett eingestellt. Ein Verlassen des Hoheitsgebietes über den Landweg ist ebenso ausgeschlossen, da sämtliche Nachbarstaaten nur noch ihre jeweiligen Staatsbürger einreisen lassen.
Der Antrag auf Verlängerung des Visums muss allerdings jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden und es sind der Behörde diverse Dokumente vorzulegen.
Wir stellen für Sie sicher, dass Ihr Antrag auf Visumsverlängerung die Anforderungen erfüllt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Wir stehen Ihnen gerne per E-Mail oder Telefon zur Verfügung.