Die Flexible Kapitalgesellschaft „FlexKap“ stellt sich vor

Das am 15. Dezember 2023 vom Nationalrat beschlossene Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 beinhaltet eine neue Kapitalgesellschaftsform, welche im sogenannten „Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz“ (FlexKapGG) geregelt worden ist. Kundgemacht wurde die Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt (BgBl I Nr. 179/2023) am 30.12.2023, welche bereits mit 01.01.2024 in Kraft getreten ist.

Das am 15. Dezember 2023 vom Nationalrat beschlossene Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 beinhaltet eine neue Kapitalgesellschaftsform, welche im sogenannten „Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz“ (FlexKapGG) geregelt worden ist. Kundgemacht wurde die Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt (BgBl I Nr. 179/2023) am 30.12.2023, welche bereits mit 01.01.2024 in Kraft getreten ist. 

Mit dieser umfangreichen Gesetzesänderung ist der Gesetzgeber den Rufen aus dem Unternehmertum nachgekommen, um eine flexiblere Alternative zur GmbH sowie der Aktiengesellschaft anzubieten. Sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene soll so eine attraktive Gesellschaftsform angeboten werden, welche besonders durch das gesenkte Stammkapital sowie flexibleren Beteiligungsmöglichkeiten den Einsteigern in das Unternehmertum entgegenkommen soll. Unbehelligt davon sollen von der flexiblen Kapitalgesellschaft (kurz „FlexKap“ oder „FlexCo“) auch bestehende Unternehmen von zahlreichen Anreizen und Neuerungen profitieren, welche in weiterer Folge näher dargestellt werden.

Angelehnt an die gesetzlichen Bestimmungen zur GmbH weisen die FlexKap und die GmbH viele Gemeinsamkeiten auf. Davon betroffen sind insbesondere die Gründung, Beschlussfassung, Beteiligungsverhältnisse, Kapitalmaßnahmen sowie die Regelungen zu den Gesellschaftsorganen.

Die vermeintlich aufsehenerregendste Neuerung, welche sowohl bei der GmbH als auch bei der FlexKap umgesetzt wurde, betrifft das Stammkapital: So wurde das Mindeststammkapital für die GmbH von EUR 35.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt. Da bei der Gründung einer GmbH oder FlexKap zumindest die Hälfte des Stammkapitals voll aufgebracht werden muss, ist es somit in Zukunft möglich, dass für die Gründung lediglich EUR 5.000 aufgebracht werden müssen. Zeitgleich mit der Herabsetzung des Mindeststammkapitals bei der GmbH wurde zudem die Gründungsprivilegierung ersatzlos gestrichen. Die Gründungsprivilegierung sah vor, dass eine GmbH mit einem Stammkapital von EUR 10.000 gegründet werden kann, wobei der ausstehende Betrag auf das Mindeststammkapital von EUR 35.000 spätestens nach 10 Jahren voll aufgebracht werden musste. Mit der generellen Herabsetzung des Stammkapitals der GmbH auf EUR 10.000 ist es folgerichtig, dass die Bestimmung der Gründungsprivilegierung ersatzlos gestrichen wurde. 

Die FlexKap besticht auch durch ihre effizienteren Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Gesellschafter*innen. Anders als bisher in der GmbH, besteht demnach kein Mitwirkungszwang aller Gesellschafter mehr bei Beschlüssen außerhalb einer Generalversammlung. Folglich können Beschlüsse im Umlaufweg nun auch durch eine Mehrheit gefasst werden.  Dadurch wird ein wesentlich dynamischeres und effizienteres Umfeld erzielt, da für dringliche Beschlüsse die Fristen zur Einberufung einer Generalversammlung nicht mehr eingehalten werden müssen und so die Problematik zeitlicher Konflikte oder unkooperativen Verhaltens einzelner Gesellschafter umgangen werden kann. Somit können strategische Entscheidungen, welche im Sinne der Gesellschaft erfolgen sollen, ohne Verzögerung und Störung durch einzelne Gesellschafter mit geringen Anteilen erfolgen. Um den Stimmen von geringen Anteilsinhabern jedoch ausreichend Gehör zu verschaffen, kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass Umlaufbeschlüsse innerhalb einer kurzen Frist abgelehnt werden können.

Zudem besticht die FlexKap mit ihrer Beteiligungsstruktur, wobei besonders die Übertragung sowie der Umfang von Gesellschaftsanteilen vereinfacht werden. So beträgt die Mindeststammeinlage pro Gesellschafter EUR 1 gegenüber der früheren Mindesteinlage pro Gesellschafteranteil von EUR 70. Dadurch werden besonders kleine Beteiligungen ermöglicht. Weiters bedarf es keines Notariatsaktes mehr, um Gesellschafteranteile zu übertragen, sondern lediglich die Mitwirkung einer Notar*in oder Rechtsanwält*in bei der Errichtung einer (Privat-) Urkunde über die Übertragung. Die Übertragung von Gesellschafteranteilen unterliegt damit weiterhin einem Kostenfaktor.

Eine spannende Neuerung bringt die FlexKap auch im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung, welche bisher der Aktiengesellschaft vorbehalten war. So gibt es bei der FlexKap eine neue Anteilsklasse: Die sogenannten Unternehmenswert-Anteile, welche insbesondere geschaffen worden sind, um die Beteiligung von Mitarbeiter*innen zu ermöglichen. Inhaber*innen solcher Anteile sind zur Teilnahme an der Gewinnverteilung, jedoch nicht zur Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft verpflichtet. Neben den klassischen Gesellschafteranteilen können auch Unternehmenswert-Anteile im Ausmaß von bis zu 25 % des Stammkapitals ausgegeben werden. Damit wird die stimmrechtslose Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös ermöglicht. Diese Beteiligungsform ist einerseits für die Beteiligung von Mitarbeitenden gedacht, steht aber auch der Beteiligung durch Dritte offen. Die Inhaber*innen der Unternehmenswert-Anteile werden nicht im Firmenbuch eingetragen, sondern in einem von der Geschäftsführung geführten Anteilsbuch vermerkt. Anders als Gesellschafteranteilen können sie ohne Mitwirkung von Rechtsanwält*innen oder Notar*innen übertragen werden. Auch der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ist zulässig. Dies erleichtert insbesondere den Vorgang beim Rückkauf von Unternehmenswert-Anteilen, etwa beim Austritt von beteiligten Mitarbeitern aus der Gesellschaft. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass bestimmte Rahmenbedingungen für die Ausgabe stimmenrechtsloser Anteile bestehen. So darf die FlexKap höchstens 100 Arbeitnehmer beschäftigen und höchstens einen Gewinn von EUR 40 Millionen erwirtschaften.

Außerdem stehen nun neue Finanzierungsinstrumente zur Kapitalaufbringung zur Verfügung, namentlich die Möglichkeiten der bedingten Kapitalerhöhungen und des genehmigten Kapitals, in deren Genuss bisher nur Aktiengesellschaften kamen. Weiters wird die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit Bezugs- oder Wandlungsrechten oder mit Gewinnanteilen möglich sein in Form von Wandel-, Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechten.

Ohne den positiven Aufschwung der flexiblen Kapitalgesellschaft zu trüben, ist auch auf einige Kritikpunkte einzugehen. So ist bei der FlexKap bereits bei Erreichen niedrigerer Schwellen als bei der GmbH ein Aufsichtsrat zu bilden. Ebenfalls können durch die zahlreichen Neuerungen erhebliche Kosten aus Beratungsverhältnissen entstehen, welche mit den flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten einhergehen. Ebenfalls können sich langwierige Nachverhandlungen aus Umwandlungen einer GmbH in eine FlexKap aus einer Corporate-Governance Perspektive ergeben, welche nicht außer Acht gelassen werden sollten. Im Ergebnis ist die FlexKap jedoch als positive Neuerung im Gesellschaftsrecht zu werten. 

Für den Fachbereich: RAin Dr. Alix Frank-Thomasser / Jakob Brandstätter