Grundprinzipien des Datenschutzrechts (Teil 3): Datenminimierung und Richtigkeit

In der vierteiligen Serie zu den Grundprinzipien des Datenschutzrechts werden heute in aller Kürze die Prinzipien der Datenminimierung und der Richtigkeit der Daten erklärt.

In der vierteiligen Serie zu den Grundprinzipien des Datenschutzrechts werden heute in aller Kürze die Prinzipien der Datenminimierung und der Richtigkeit der Daten erklärt.

Art 5 Abs 1 lit c: Datenminimierung

„Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.“

Dies bedeutet, dass nur solche Daten erhoben werden sollen, die für den konkreten Erhebungszweck von direkter Relevanz und für dessen Erfüllung erforderlich sind. Damit in Zusammenhang steht auch der Grundsatz der Speicherbegrenzung, worunter verstanden wird, dass die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange möglich sein soll, wie es für den Zweck, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Der Telos hinter die Bestimmung: Wenn schon in die Grundrechte von natürlichen Personen eingegriffen wird, dann zumindest mit den gelindesten Mitteln.

Art 5 Abs 1 lit d: Richtigkeit der Daten

„Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.“

Besonderes Augenmerk soll hier auf das Wort „erforderlichenfalls“ gelegt werden. Ein Unternehmen muss sich also nicht monatlich mit allen Kunden in Verbindung setzen und fragen, ob jemand gerade umgezogen ist, sondern nur bei Bedarf das Kundenregister aktualisieren. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Bankkunde aufgrund seiner Hochzeit einen neuen Namen hat und daher eine neue Bankkarte benötigt.