Quo vadis, Limited?

Bereits im Dezember 2018 wurde im Rahmen dieses Blogs die britische Limited näher vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter – wie bei der österreichischen GmbH – nicht persönlich haften. Insbesondere die Mindeststammeinlage von einem Pfund Sterling ist dabei für Unternehmer sehr attraktiv. Nun stellt sich jedoch die Frage, wie im Rahmen des Brexit mit einer Limited mit Sitz in Österreich umgegangen wird. Die einfachsten Lösungen stellen Umgründungen in österreichische Gesellschaften dar, weil dadurch die Limited nicht ihre Rechtspersönlichkeit verliert und es nicht zu einer für die Gesellschafter oftmals recht empfindlichen persönlichen Haftung kommt.

Bereits im Dezember 2018 wurde im Rahmen dieses Blogs die britische Limited näher vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter – wie bei der österreichischen GmbH – nicht persönlich haften. Insbesondere die Mindeststammeinlage von einem Pfund Sterling ist dabei für Unternehmer sehr attraktiv. Nun stellt sich jedoch die Frage, wie im Rahmen des Brexit mit einer Limited mit Sitz in Österreich umgegangen wird. Die einfachsten Lösungen stellen Umgründungen in österreichische Gesellschaften dar, weil dadurch die Limited nicht ihre Rechtspersönlichkeit verliert und es nicht zu einer für die Gesellschafter oftmals recht empfindlichen persönlichen Haftung kommt.

Für Klein- und Mittelbetriebe, die sowohl in Großbritannien als auch in Österreich niedergelassen sind, gibt es vor allem die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Dabei tritt die österreichische Niederlassung als Gesamtrechtsnachfolger auf und die britische Filiale muss nicht liquidiert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem solchen „cross-border-merger“ grenzüberschreitend Gerichte tätig werden müssen und bestimmte Fristen streng einzuhalten sind.

Eine andere Möglichkeit für KMU’s besteht in der sogenannten „side-stream-Einbringung“. Dabei wird das Vermögen der britischen Niederlassung in die österreichische Gesellschaftsform übergeführt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass bei einer solchen Umgründung auch steuerliche Aspekte eine Rolle spielen.

Größere Unternehmen können die Umwandlung in eine SE (Societas Europaea = Europäische Gesellschaft) mit Sitz in Österreich (bzw. in einem EU-Mitgliedstaat) vornehmen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsform, die wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird. Daher ist diese Umgründung für Klein- und Mittelunternehmen eher nicht empfehlenswert, auch weil damit komplexe Vorschriften einhergehen.

Egal, welche Möglichkeit man als Unternehmer wählt: Die Entscheidung sollte sorgfältig und juristisch wasserdicht, aber auch zeitgerecht getroffen werden. Das geplante Austrittsdatum ist weiterhin der 29. März. Möglicherweise gibt es aber für diese Umgründungsmaßnahmen auch mehr Zeit: Erst heute wurde bekannt, dass die britische Premierministerin May – entgegen aller früheren Ankündigungen – doch einen späteren Austrittstermin ins Auge fasst. Erst gestern (!) soll May ein solches Szenario kategorisch abgelehnt haben. Sollte es Mitte März im britischen Parlament nicht zu einer Einigung im Brexit-Deal kommen, wird der Druck aus ihrer eigenen Partei wohl noch höher als er ohnehin schon ist. Es dürfte dann zum einen Vorstoß der Abgeordneten in London kommen, um May von Gesetzes wegen zu einer Verschiebung des Austrittstermins zu verpflichten. Auch EU-Ratspräsident Tusk steht einem späteren Austritt offen entgegen: Ob die EU-27 da mitspielen, ist jedoch eine andere Frage…

Quelle: Der Standard