Rechte der Betroffenen (Teil 3): Berichtigung

Im letzten Blog-Beitrag wurde das Recht auf Auskunft vorgestellt.

Die von einer Datenverarbeitung betroffene Person sollte nach einem Auskunftsbegehren darüber Bescheid wissen, über welche Daten das jeweilige Unternehmen verfügt. Sollte sich herausstellen, dass gewissen Daten falsch gespeichert wurden, haben Betroffene gemäß Art. 16 EU-DSGVO das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

Mit dieser Norm soll sich der in Art. 5 Abs 1 lit d EU-DSGVO verankerter Grundsatz der Richtigkeit von personenbezogenen Daten auch von Betroffenen durchsetzen lassen. Denn grundsätzlich müssen Daten stets sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Wenn ein Unternehmen schon Daten speichert und verarbeitet, dann sollen diese Daten den Betroffenen und seine Lebensumstände auch richtig wiederspiegeln.

Ein Unternehmen hat diesem Wunsch innerhalb eines Monats nachzukommen und den Betroffenen über die Änderungen zu informieren. Wenn es die Komplexität des Antrages oder die Anzahl der Anträge erforderlich macht, kann diese Frist um 2 Monate verlängert werden.

Neben der Berichtigung kann eine betroffene Person auch die Vervollständigung unvollständiger, personenbezogener Daten verlangen.

Der Antrag kann völlig formfrei gestellt werden, ein Identitätsnachweis ist nur in Zweifelsfällen notwendig. Wie beim Auskunftsrecht kann der Verantwortliche nur bei exzessiven Anträgen oder im Fall von Wiederholungen ein angemessenes Entgelt verlangen.