Bedingt durch die Corona-Pandemie hat der österreichische Gesetzgeber ein Maßnahmenpaket erlassen, welches die Rahmenbedingungen für die Homeoffice Arbeit abgesteckt hat. Dies war eine äußerst zeitgemäße sowie gleichzeitig notwendige Maßnahme, um der zunehmenden Digitalisierung und der damit verbundenen Möglichkeit der externen Arbeit aus dem Homeoffice für Arbeitnehmer*innen [AN] gerecht zu werden. Dementsprechend hatten AN fortan die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber [AG] eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Erbringung der Arbeitsleistung in der eigenen Wohnung regelt.
Um die Rahmenbedingungen der Homeoffice Arbeit weiter zu konkretisieren und gleichzeitig auszuweiten, wurde das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) beschlossen, welches diese unter dem neu definierten Begriff der „Telearbeit“ umfangreich behandelt. Das neue Bundesgesetz wurde am 19.07.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird mit 01.01.2025 in Kraft treten, um dann die bisherige Regelung der Homeoffice Arbeit in § 2h AVRAG abzulösen. Gleichgeblieben ist der Umstand, dass eine schriftliche Vereinbarung zweckmäßig ist. Außerdem ist anzumerken, dass die Neuregelung auch auf bestehende Homeoffice-Vereinbarungen anzuwenden ist. Folglich ist sichergestellt, dass auch bisherige Homeoffice-Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten. Der neue Begriff der Telearbeit bringt insbesondere dadurch Veränderungen mit sich, als sich die Arbeitsverrichtung nun nicht mehr auf die Privatwohnung des AN beschränkt, sondern künftig keine örtliche Bindung mehr vorsieht. Stattdessen kann der AN seine Tätigkeit auch an einem unbestimmten Ort (z.B. Café, Flughafen, Park, etc.) digital erfüllen. Eine weitere Änderung durch das TelearbG findet sich auch im Sozialversicherungsrecht. Aufgrund der weitreichenderen Gestaltung der Telearbeit ist eine Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in der Sozial- und Unfallversicherung notwendig geworden, um den Unfallschutz für Arbeitsunfälle auch während der Telearbeit gewährleisten zu können. Dementsprechend wird mit der Neuregelung zwischen zwei Formen der Telearbeit unterschieden: der Telearbeit im engeren Sinn und der Telearbeit im weiteren Sinn.
Der Gesetzgeber geht bei Telearbeit im engeren Sinn von dem bisher bestehenden Begriff aus, wobei der AN seine Arbeit in der Privatwohnung, einem Nebenwohnsitz oder in der Wohnung eines nahen Angehörigen verrichten kann. Wichtig ist dabei, dass sich der gewählte Arbeitsort vergleichbar nahe an der Privatwohnung des AN befindet wie die eigentliche Arbeitsstätte. Somit ist für diesen Begriff eine räumliche Komponente erkennbar, welche jedoch nicht für Nebenwohnsitze herangezogen werden soll. Dagegen liegt Telearbeit im weiteren Sinn dann vor, wenn der AN seine Arbeitsleistung an einem von ihm beliebig gewählten Ort erbringt, der außerhalb des begrifflichen Bereichs der Telearbeit im engeren Sinn liegt. Dies ist somit der Fall, wenn der Arbeitsort außerhalb der Wohnung des AN, Angehörigen oder an einem Nebenwohnsitz liegt. Dank des neuen weiter gefassten Begriffs kann der AN seine Tätigkeit in einem Café, Park, Ferienwohnung, etc. erbringen. Die Begründung für diese begriffliche Unterscheidung findet sich in dem Umstand, dass der AN oftmals eigene Interessen verfolgt betreffend die Auswahl und Anreise zu dem gewählten Arbeitsort. Diese Interessen werden beispielsweise in den Vordergrund gerückt, wenn der AN seine Arbeit aus einem weiter entfernten Hotelzimmer der Urlaubsdestination oder Kaffeehaus erbringt. Dabei kommt es zu der wichtigen Unterscheidung, dass die eigentliche Arbeitstätigkeit auch weiterhin unter dem Schutz der Unfallversicherung steht. Hingegen ist dies nicht der Fall für den Weg zu und von diesem gewählten Arbeitsort, weshalb der Unfallschutz hier entfällt. Das Risiko eines Arbeitsunfalls, welches gewöhnlich der AG durch seine Sozialversicherungsbeiträge trägt, wird in diesem Fall auf den AN überwälzt aufgrund der Verfolgung eigener Interessen. Der Begriff der Telearbeit im weiteren Sinn ist folglich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Im Ergebnis ist ersichtlich, dass durch das TelearbG eine Abwägung zwischen den Interessen des AN in Form von gesteigerter Flexibilität der Wahl des Arbeitsorts mit den Interessen des AG in Form einer Risikobegrenzung vorgenommen wird. Ob sich diese Veränderung in der Praxis bewährt macht, wird sich zeigen.
Für den Fachbereich: RA Prof. Franz J. Heidinger / Jakob Brandstätter