Verwaltungsgerichtshof verbietet Dashcams

Als Dashcam wird eine Videokamera bezeichnet, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt fortwährend aufzeichnet.

Als Dashcam wird eine Videokamera bezeichnet, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt fortwährend aufzeichnet. Die aufgezeichneten Daten sollen bei Verkehrsunfällen als Beweismittel dienen, doch laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verstößt dies gegen das geltende österreichische Datenschutzgesetzt.

Der Antragsteller hat sich redlich bemüht, seine Kamera so datenschutzfreundlich wie möglich zu gestalten. Es sollte ein Bereich vor und hinter dem Auto verschlüsselt aufgezeichnet werden, diese Aufnahmen aber immer nach 60 Sekunden gelöscht werden. Nur im „Anlassfall“ – bei Betätigung eines SOS-Knopfes oder bei einem Verkehrsunfall – sollte eine Speicherung erfolgen. Eine Entschlüsselung der Daten wäre nur im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zu Klärung von Versicherungsfragen erfolgt. Dennoch verweigerte die Datenschutzbehörde die Registrierung dieser Datenanwendung. Es handle sich um eine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes und dafür habe eine Privatperson keine Berechtigung.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Richter begründeten dies damit, dass es sich eindeutig um die Verarbeitung personenbezogener Daten handle, der Zweck der Verarbeitung die Identifizierung von Personen sei und eine Identifikation mit rechtlichen Mitteln möglich sei. Es liege nicht nur eine Speicherung im Anlassfall vor, sondern eine systematische, fortlaufende Feststellung des öffentlichen Raumes. Private dürften nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukomme und daher seien die Dashcams rechtswidrig.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Doch auch dieser enttäuschte den Autofahrer und wies die Revision ab (Ro 2015/04/00117). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Dashcam zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil es an einer Befugnis zur Überwachung mangelt. Weiters muss aber der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unter Anwendung der gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.  Der Eingriff muss demnach verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit sah der VwGH aber als nicht gegeben an, da der Fahrer jederzeit durch Drücken des SOS-Knopfes selbst bestimmen kann, wann eine dauerhafte Speicherung stattfinden soll.

Somit ist die Benutzung von Dashcams in Österreich verboten. Verstöße könnten von der Datenschutzbehörde sanktioniert werden und die durch sie gewonnenen Aufzeichnungen könnten unter Umständen im zivilgerichtlichen Verfahren nicht als Beweis zugelassen werden.