Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Art. 30 EU-DSGVO verpflichtet Unternehmen, ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen, die der jeweiligen Zuständigkeit unterliegen.

Das Verfahrensverzeichnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen und die Aufsichtsbehörde muss mit Hilfe des Verfahrensverzeichnisses in der Lage sein, alle Verarbeitungstätigkeiten kontrollieren zu können.

Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen?

Die Verordnung nimmt Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, von dieser Pflicht aus. Allerdings nur, sofern die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht

  • ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt,
  • die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder
  • die Verarbeitung nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien (früher: „sensible Daten“) bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten einschließt.

Diese Ausnahmetatbestände sind derart engmaschig gestaltet, dass sie wohl nur in äußersten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen und wohl 99% aller Unternehmen, die auch nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigen, ein Verarbeitungsverzeichnis benötigen.

Welchen Zweck hat das Verarbeitungsverzeichnis?

In erster Linie sollten Unternehmen natürlich alleine schon deshalb ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, um der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Art. 30 EU-DSGVO nachzukommen. Davon abgesehen kann das Verzeichnis aber durchaus auch für interne Zwecke genutzt werden und die gesamte Unternehmensorganisation verbessern. Die Erstellung des Verzeichnisses sollte daher nicht nur als Pflicht verstanden werden, sondern kann auch eine Chance sein, die im Unternehmen vorhandenen Daten und Informationen zu strukturieren und optimal zu nutzen.

Ferner kann das Verarbeitungsverzeichnis als Grundlage für die Erfüllung alle weiteren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen herangezogen werden. Wendet sich beispielsweise ein Betroffener an das Unternehmen und ersucht gemäß Art. 15 EU-DSGVO um Auskunft über die von ihm vorhandenen Daten, kann diese Anfrage mit Hilfe eines Verzeichnisses deutlich einfacher beantwortet werden. Müssten erst alle vorhandenen Daten nach den personenbezogenen Daten des Betroffenen durchforstet werden, kann es schwierig werden, die Anfrage innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat zu beantworten. Ganz zu schweigen von den damit verbundenen Personalaufwand.

Welche Angabe muss das Verzeichnis enthalten?

Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, welche Informationen das Verzeichnis enthalten muss: Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten, soweit einer bestellt wurde. Zwecke und Beschreibung der Datenverarbeitung, eine Beschreibung der Kategorie der betroffenen Personen und der personenbezogenen Daten, die Kategorie von Empfängern, denen die Daten übermittelt werden, gegebenenfalls die Übermittlungen von Daten an ein Land außerhalb der EU und wenn möglich die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien. Außerdem sollten die technischen und organisatorischen Maßnahmen aufgezählt werden, die ergriffen wurden, um personenbezogene Daten zu schützen.

Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitungen müssen grundsätzlich nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden. Das Unternehmen muss allerdings jederzeit nachweisen können, dass eine Datenverarbeitung nach den in der EU-DSGVO normierten Grundsätzen erfolgt ist. Es ist daher empfehlenswert, bei den jeweiligen Datenverarbeitungszwecken anzuführen, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden. Ferner können sich Mitarbeiter durch Einsicht in das Verzeichnis vergewissern, ob eine spezielle Datenverarbeitung rechtskonform ist.

Die jeweils gespeicherten Daten müssen nicht im Verzeichnis aufgezählt werden. Wird als Verarbeitungszweck beispielsweise die Lohnverrechnung genannt, wäre als Kategorie der betroffenen Personen „Mitarbeiter“ zu nennen. Bei der Datenkategorie müssen dann aber nicht alle Daten der Mitarbeiter des Unternehmens aufgezählt werden, sondern eben nur die jeweilige Kategorie der Daten wie zum Beispiel: Name, Anschrift, Bankverbindung. Es wäre keine Datenkategorie, wenn man schreiben würde: Hans Müller, Müllerweg 1, IBAN: AT91 (…).

Form und Aufbau des Verzeichnisses

Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass das Verzeichnis schriftlich zu führen ist und auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Somit scheint die Struktur des Verzeichnisses völlig unerheblich. Es kann eine einfache Exceltabelle sein oder können die Daten auch in eine Software eingespeist werden. Wichtig ist, dass die Aufsichtsbehörde bei der Einsicht einen umfassenden und abschließenden Überblick über die Tätigkeit des Unternehmens und die damit verbundenen Datenverarbeitungen erhält.

Im Hinblick auf den erwähnten Nutzen für das Unternehmen, den ein gutes Verzeichnis mitbringen kann, empfiehlt es sich allerdings, bei der Strukturierung und der jeweiligen Kategorisierung mehr Aufwand zu investieren, als gesetzlich vorgeschrieben ist. So spart man sich einerseits viel Zeit, bei der Bearbeitung von Anfragen von Betroffenen und andererseits lassen sich die Daten so besser auswerten.